Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 70 Videoüberwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/70#abs-1 (1) Der Einsatz der Videoüberwachung in Maßregelvollzugseinrichtungen ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/70#abs-2 (2) Soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Gewährleistung der Sicherung der Patientinnen und Patienten erforderlich ist, dürfen mittels offener Videoüberwachung beobachtet werden:
1. das Gelände, das Gebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche im Gebäudeinneren der Maßregelvollzugseinrichtung,
2. gemeinschaftlich genutzte Bereiche der geschlossen geführten und damit nicht öffentlich zugänglichen Bereiche der Maßregelvollzugseinrichtung, insbesondere Aufenthaltsräume sowie Flur-, Hof- und Gartenbereiche.
Die Videoüberwachung in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen. Der Einsatz der Videoüberwachung ist erkennbar zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/70#abs-3 (3) Die Anordnung einer zeitweisen Videoüberwachung einer nicht fixierten Patientin oder eines nicht fixierten Patienten ist zur Abwehr einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zulässig, wenn sie oder er
1. sich in einem für die vorübergehende Unterbringung und zur Beobachtung geeigneten Raum außerhalb von Patientenzimmern, insbesondere in einem Kriseninterventionsraum, befindet,
2. zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt persönlich untersucht und in einer ihrem oder seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise über die verfügbaren und im Rahmen ihrer Behandlung angezeigten Möglichkeiten der Beobachtung sowie über ihre Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf aufgeklärt wurde und
3. der Videoüberwachung zugestimmt hat oder diese nach fachlicher Abwägung anstelle einer persönlichen Betreuung aus medizinischen oder therapeutischen Gründen veranlasst ist.
Die Videoüberwachung ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen. Entfallen die Gründe, die zur Anordnung der Videoüberwachung geführt haben, ist diese unverzüglich zu beenden. Beginn, Dauer und Ende der Videoüberwachung, die Gründe für ihre Anordnung und die Aufklärung nach Satz 1 Nummer 2 sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/70#abs-4 (4) Bei Beginn und im Verlauf der Videoüberwachung ist sicherzustellen, dass
1. die Monitore zur Beobachtung ausschließlich von den dazu berechtigten Personen eingesehen werden können und
2. die Intimsphäre der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten gewahrt ist, insbesondere durch das Verpixeln oder Aussparen des Sanitärbereichs von der Videoüberwachung.
Die Aufzeichnung und Speicherung der Videoüberwachung ist zulässig. Hinsichtlich der Löschung der Aufzeichnungen gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend.