Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 64 Bezüge im Maßregelvollzug
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/64#abs-1 (1) Patientinnen und Patienten erhalten für Tätigkeiten, Beschäftigungen und für ihre Teilnahme an Ausbildungs- oder Qualifikationsmaßnahmen oder an arbeitstherapeutischen Maßnahmen folgende Bezüge:
1. ein angemessenes Arbeitsentgelt für geleistete wirtschaftlich verwertbare Arbeit,
2. eine angemessene Ausbildungsbeihilfe für Zeiten der Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Qualifikationsmaßnahme,
3. eine Zuwendung für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/64#abs-2 (2) Die Grundsätze über die Höhe der Bezüge und die vergütungsrechtlichen Grundlagen legt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt fest. Die Bezüge werden von der Maßregelvollzugseinrichtung anhand der von der Patientin oder dem Patienten ausgeübten Tätigkeit und Beschäftigung sowie der hierfür vorgesehenen Vergütungsstufen im jeweiligen Einzelfall festgesetzt.