Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 50 Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/50#abs-1 (1) Während des Maßregelvollzugs unterliegen die Patientinnen und Patienten nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer grundrechtlich garantierten Freiheiten. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtungen verhältnismäßig sein oder sich aus den Anforderungen an ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung ergeben. Im Übrigen bleiben gerichtlich angeordnete Beschränkungen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/50#abs-2 (2) Die Persönlichkeit der Patientinnen und Patienten ist zu achten. Während des Maßregelvollzugs und aller Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist insbesondere auf das Alter, das Geschlecht, die geschlechtliche Identität, den Gesundheitszustand, die Religion und die Lebensumstände der Patientinnen und Patienten Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/50#abs-3 (3) Den Patientinnen und Patienten ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn die Patientin oder der Patient einer Sicherungsmaßnahme nach § 68 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, 8 oder 9 unterworfen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/50#abs-4 (4) Die Patientinnen und Patienten wirken an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 49 Absatz 2 und an der Gestaltung des Vollzugs der Maßregel mit. Hierfür ist ihre Bereitschaft und ihr Verantwortungsbewusstsein zu wecken und zu fördern.