Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 48 Organisation des Maßregelvollzugs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/48#abs-1 (1) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung obliegt der Chefärztin oder dem Chefarzt. Sie oder er ist Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, möglichst mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie. Die ärztliche Leitung einer spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtung obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Bedienstete beider Einrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/48#abs-2 (2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so auszustatten und zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung und Therapie der Patientinnen und Patienten ermöglicht, deren Eingliederung gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. Zusätzlich haben spezialisierte Maßregelvollzugseinrichtungen alterstypische Aufgaben, wie die Erziehung, Bildung und Ausbildung der Patientinnen und Patienten, wahrzunehmen. Dabei sind deren Alter und deren Entwicklungsstand zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/48#abs-3 (3) Das Leben in den Maßregelvollzugseinrichtungen soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigungen des Zwecks der Unterbringung möglich ist.