Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 45 Dokumentations- und Meldepflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/45#abs-1 (1) Die Krankenhäuser und anerkannten Einrichtungen, die die Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, führen eine Patientenakte entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenakte und dokumentieren zudem die belastenden Vollzugsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/45#abs-2 (2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden:
1. Unterbringungen nach den §§ 18 und 21,
2. sofortige vorläufige Unterbringungen nach § 23,
3. fürsorgliche Aufnahmen und Zurückhaltungen nach § 25,
4. ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 29,
5. freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35,
6. soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht,
7. die Anzahl der Suizide von Patientinnen und Patienten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/45#abs-3 (3) Die anerkannten Einrichtungen sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden:
1. Unterbringungen nach den §§ 18 und 21,
2. sofortige vorläufige Unterbringungen nach § 23,
3. freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35,
4. soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht,
5. die Anzahl der Suizide der untergebrachten Personen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/45#abs-4 (4) Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.