Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

SächsPsychKHG

§ 39 Belastende Vollzugsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/39#abs-1 (1) Belastende Vollzugsmaßnahmen sind alle nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen gegenüber einer untergebrachten Person, die angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/39#abs-2 (2) Eine belastende Vollzugmaßnahme ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen, wenn nicht etwas anderes in diesem Gesetz bestimmt ist. Belastende Vollzugsmaßnahmen sind von der anordnenden Person zu dokumentieren.

§ 38 § 40