Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 39 Belastende Vollzugsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/39#abs-1 (1) Belastende Vollzugsmaßnahmen sind alle nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen gegenüber einer untergebrachten Person, die angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/39#abs-2 (2) Eine belastende Vollzugmaßnahme ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen, wenn nicht etwas anderes in diesem Gesetz bestimmt ist. Belastende Vollzugsmaßnahmen sind von der anordnenden Person zu dokumentieren.