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SächsPsychKHG

§ 31 Persönliches Eigentum

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/31#abs-1 (1) Die untergebrachten Personen haben das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände in ihrem unmittelbaren Besitz zu haben, soweit die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der Allgemeinheit dadurch nicht erheblich gestört wird. Geld und Wertgegenstände können in Gewahrsam genommen werden, wenn und soweit die untergebrachten Personen zum Umgang damit nicht in der Lage sind und eine berechtigte Person für diesen Aufgabenbereich nicht vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/31#abs-2 (2) Die Ingewahrsamnahme von Geld, Wertgegenständen, persönlicher Kleidung und persönlicher Gegenstände, deren Aufbewahrung sowie deren Herausgabe, die spätestens bei Entlassung zu erfolgen hat, sind zu dokumentieren.

§ 30 § 32