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§ 29 Ärztliche Zwangsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-1 (1) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme liegt vor, wenn die Behandlung oder die Maßnahmen nach dieser Vorschrift gegen den Willen der Patientin oder des Patienten erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-2 (2) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegen den Willen einer einwilligungsfähigen Person ist unzulässig. Der im einwilligungsfähigen Zustand erklärte Wille der Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Es gelten die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend. Die Voraussetzungen der Einwilligungsfähigkeit liegen vor, wenn die Patientin oder der Patient auf der Grundlage der ärztlichen Aufklärung

1. den Grund, die Bedeutung und die Tragweite der ärztlichen Maßnahme erkennen und verstehen kann sowie

2. sich darüber ein eigenes Urteil bilden und nach dieser Einsicht handeln kann.

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Einwilligungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten fehlt, hat deren Prüfung und Beurteilung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-3 (3) Lehnt die Patientin oder der Patient die Behandlung aus natürlichem Willen ab und ist sie oder er nicht einwilligungsfähig oder hat sie oder er keine wirksame Erklärung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und 3 abgegeben, ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn

1. die Behandlung der Anlasserkrankung

a)

im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 geboten ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung insoweit wiederherzustellen, dass der Patientin oder dem Patienten nach der Entlassung ein möglichst eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft möglich ist, wenn ohne die Behandlung eine langfristige Unterbringung zu erwarten ist,

b)

oder die Behandlung einer anderen Erkrankung, die auf Grund der Anlasserkrankung verweigert wird, dazu dient, eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden, oder

c)

geboten ist, um eine von der Patientin oder dem Patienten ausgehende konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in dem Krankenhaus abzuwenden,

2. die Behandlung hinsichtlich des Behandlungsgrundes Erfolg verspricht,

3. andere für die Patientin oder den Patienten unter Berücksichtigung des natürlichen Willens weniger belastende Behandlungen oder andere Maßnahmen nicht hinreichend erfolgversprechend sind,

4. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die mit ihr einhergehende Beeinträchtigung und den möglichen Schaden bei Nichtbehandlung deutlich überwiegt,

5. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, die Patientin oder den Patienten von der Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung zu überzeugen sowie

6. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird und die gebotene medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-4 (4) Eine Behandlung nach Absatz 3 setzt voraus, dass

1. die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung die Entscheidung über die Behandlung trifft und die Genehmigung beim zuständigen Gericht beantragt,

2. die Patientin oder der Patient über die Behandlung und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie Nebenwirkungen in einer verständlichen Weise von einer Fachärztin oder einem Facharzt möglichst umfassend aufgeklärt worden ist,

3. bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung vor Antragstellung des Krankenhauses angehört wurden,

4. eine Fachärztin oder ein Facharzt der Patientin oder dem Patienten und der berechtigten Person die Behandlung ankündigt sowie eine Kopie des Antrages nach Nummer 1 aushändigt und

5. bei Volljährigen das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht die Behandlung genehmigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-5 (5) Besteht die unmittelbare erhebliche Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten, kann die Behandlung begonnen werden, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 vorliegen. Die Anordnung kann von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt getroffen werden, wenn die ärztliche Leitung oder ihre jeweilige Vertretung nicht unmittelbar erreichbar ist. Die Aufklärung nach Absatz 4 Nummer 2, bei Minderjährigen die Anhörung der Sorgeberechtigten nach Absatz 4 Nummer 3 und die gerichtliche Genehmigung nach Absatz 4 Nummer 5 sind unverzüglich nachzuholen. Abweichend von Absatz 4 Nummer 2 und 3 können Aufklärung und Anhörung auch durch die diensthabende Ärztin oder den diensthabenden Arzt erfolgen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-6 (6) Eine zwangsweise medikamentöse Beruhigung, die aus therapeutischen Gründen erforderlich ist, ist unter den Voraussetzungen von Absatz 2 bis 4 sowie Absatz 8 und 9 zulässig. Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 Satz 1 ist eine Notfallmedikation zulässig. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-7 (7) Eine Ernährung gegen den natürlichen Willen der Patientin oder des Patienten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden. Sofern die Ernährung mit invasiven Maßnahmen verbunden ist, gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 8 und 9 entsprechend.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-8 (8) Alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen dürfen nur unter unmittelbarer Leitung und Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/29#abs-9 (9) Die ärztlichen Zwangsmaßnahmen sind zu dokumentieren einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat eine zu dokumentierende Nachbesprechung abzuhalten, sobald es der Gesundheitszustand zulässt.

§ 28 § 30