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SächsPsychKHG

§ 27 Rechtsstellung der untergebrachten Personen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/27#abs-1 (1) Aufgrund dieses Gesetzes untergebrachte Personen unterliegen während der Unterbringung nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer grundrechtlich garantierten Freiheiten. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung verhältnismäßig sein. Zweck der Unterbringung ist es, den krankheitsbedingten Zustand der Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne des § 18 Absatz 2 zu beenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/27#abs-2 (2) Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt des Krankenhauses oder die Leitung der anerkannten Einrichtung informiert die untergebrachte Person über ihre Rechte und Pflichten. Kinder und Jugendliche sind ihrem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand entsprechend über ihre Rechte aufzuklären. Den Sorgeberechtigten ist die Möglichkeit zu Teilnahme hieran zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/27#abs-3 (3) Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Erkrankung sowie nach ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/27#abs-4 (4) Die untergebrachten Personen sollen unter Beachtung medizinischer, sozialtherapeutischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse und Möglichkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung und Arbeit haben. Für geleistete Arbeit ist ein angemessenes Arbeitsentgelt zu gewähren. Die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/27#abs-5 (5) Den untergebrachten Personen ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/27#abs-6 (6) Jeder Träger eines Krankenhauses oder einer anerkannten Einrichtung soll eine Hausordnung erlassen, die der Fachaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist. Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen, um ein geordnetes Zusammenleben auf engem Raum und eine sinnvolle Gestaltung der Unterbringung zu ermöglichen. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Patientenzimmer, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch- und Alkoholverbot, die Besuchszeiten, den Telefonverkehr, die Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der untergebrachten Personen miteinander sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten. Den Beschäftigten, den untergebrachten Personen sowie den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Aufstellung der Hausordnung zu geben. Die Hausordnung ist in einer für jede untergebrachte Person verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen und bekannt zu geben. Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der untergebrachten Personen nicht über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus eingeschränkt werden.

§ 26 § 28