Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz
SächsProstSchGAG§ 5 Mehrbelastungsausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/5#abs-1 (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, in denen zum 31. Dezember 2015 Prostitution nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist, nicht verboten ist, erhalten für den mit der Einführung der Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes verbundenen einmaligen Erfüllungsaufwand einen Mehrbelastungsausgleich für das Jahr 2017 in Höhe von 600 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/5#abs-2 (2) Für den laufenden Erfüllungsaufwand nach dem Prostituiertenschutzgesetz wird den nach Absatz 1 berechtigten Landkreisen und Kreisfreien Städten ab dem 26. Juli 2018 für die nach § 3 Absatz 2 festgesetzten nicht kostendeckenden Gebühren und für die von der Kostenerhebung nach § 3 Absatz 3 ausgenommene gesundheitliche Beratung ein Mehrbelastungsausgleich in Höhe von jährlich 1 939 000 Euro gewährt. Für das Jahr 2018 ist der Ausgleichsbetrag nur in Höhe der anteilig auf den Gesamtjahresbetrag entfallenden vollen Monate ab dem 26. Juli 2018 zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/5#abs-3 (3) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden als steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisung auf die nach Absatz 1 berechtigten Landkreise und Kreisfreien Städte jeweils zum 31. März des Kalenderjahres in Jahresbeträgen nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der von Prostitutionsausübung betroffenen Städte zueinander verteilt. Zur Berechnung der Ausgleichsbeträge wird der auszugleichende Erfüllungsaufwand durch die Gesamtzahl der Einwohner der von Prostitutionsausübung betroffenen Städte dividiert und der Quotient mit der Einwohnerzahl der jeweiligen, von Prostitutionsausübung betroffenen Stadt multipliziert. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Verteilung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt zeitgleich mit der Verteilung des Ausgleichsbetrages für den laufenden Erfüllungsaufwand für das Jahr 2019. Die Landesdirektion Sachsen veranlasst die Auszahlung und Verteilung der Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/5#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 berechtigten Landkreise und Kreisfreien Städte teilen der Landesdirektion Sachsen zum 15. Februar des Kalenderjahres Art und Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Amtshandlungen und die Anzahl der mit den jeweiligen Amtshandlungen verbundenen Sprachmittlungen mit. Die Landesdirektion Sachsen übermittelt die Angaben nach Satz 1 dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Überprüfung des laufenden Erfüllungsaufwands nach Absatz 5.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/5#abs-5 (5) Der Ausgleichsbetrag wird erstmals im vierten Quartal 2019 und danach alle drei Jahre vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz überprüft und bei Bedarf auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 4 angepasst. Der angepasste Betrag wird im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.