Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz
SächsPetAG§ 4 Benachteiligungsverbot
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/4#abs-1 (1) Niemand darf wegen der Tatsache, daß er sich mit einer Petition an den Landtag gewandt hat, benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/4#abs-2 (2) Von der Absicht einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch eine sächsische Behörde wegen des Inhalts einer Petition ist der Petitionsausschuß vorher zu unterrichten.