Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 93 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Die Amtszeit der am 29. Juli 2024 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt abweichend von § 61 Absatz 3 Satz 1 drei Jahre.