Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5, § 47 und § 72 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sinngemäß. Die §§ 48 und 73 Absatz 6 Satz 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 48 Absatz 1 entsprechend.

§ 62 § 64