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SächsPStVO

§ 2 Beendigung der Bestellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPStVO/2#abs-1 (1) Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet. Die Bestellung nach § 1 Absatz 3 erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPStVO/2#abs-2 (2) Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1 Absatz 4 zuständige Körperschaft widerrufen werden. Ein Widerruf kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in ein Personenstandsregister vorgenommen und beurkundet hat. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten nach einer längeren Abwesenheit eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit im Standesamt ermöglicht wird. In dieser Zeit hat die betreffende Standesbeamtin oder der betreffende Standesbeamte keine Beurkundungen vorzunehmen. Die Dauer der Wiedereinarbeitungszeit ist im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtsbehörde für den Einzelfall festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPStVO/2#abs-3 (3) Die Bestellung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die Standesbeamtin oder der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPStVO/2#abs-4 (4) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. Von dem Widerruf nach Satz 1 kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPStVO/2#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Widerruf der Bestellung auch von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPStVO/2#abs-6 (6) Für Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsbeamte finden Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 keine Anwendung.

§ 1 § 3