Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsNatSchG§ 47 Allgemeine Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/47#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/47#abs-2 (2) Die obere Naturschutzbehörde kann sich für zuständig erklären, wenn
1. eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,
2. Gefahr im Verzug ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/47#abs-3 (3) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/47#abs-4 (4) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.