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SächsNatSchG

§ 44 Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/44#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten und fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/44#abs-2 (2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere,

1. in Lehrgängen und Fortbildungskursen der Öffentlichkeit und speziellen Fachkreisen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Fachgebietes sowie den aktuellen Stand des Umweltrechts und der Verwaltungspraxis zu vermitteln,

2. die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Probleme von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten, das Verständnis für die Verantwortung des Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 BNatSchG zu fördern sowie die Aufklärungsarbeit anderer Stellen anzuregen und zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/44#abs-3 (3) Die Einrichtung arbeitet mit wissenschaftlichen Instituten, insbesondere Hochschulen, mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie mit örtlichen Naturschutzstationen in der Trägerschaft von Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden, Landschaftspflegeverbänden oder Naturschutzvereinigungen eng zusammen.

§ 43 § 45