Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

SächsNRG

§ 18 Unterhaltung der Leitungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Nachbarin oder der Nachbar hat die nach § 17 Absatz 1 verlegten Leitungen, die Eigentümerin oder der Eigentümer die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 verlegten Anschlussleitungen jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die nach § 17 Absatz 2 mitbenutzt werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen angemessenen Beitrag zu leisten.

§ 17 § 19