Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ladenöffnungsgesetz
SächsLadÖffG§ 6 Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/6#abs-1 (1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen für den Verkauf von Reisebedarf abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein, am 24. Dezember und 31. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/6#abs-2 (2) Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen „Flughafen Dresden“ und „Flughafen Leipzig/Halle“ dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.