Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

SächsLRettDPVO

§ 4 Hilfsfrist

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/4#abs-1 (1) Die Hilfsfrist ist eine planerische Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Durchführung der Notfallrettung. Insgesamt beträgt sie zwölf Minuten. Sie besteht aus

1. der Dispositionszeit,

diese ist der Zeitraum vom Vorliegen aller Informationen, die zur Disponierung erforderlich sind (Ende Notrufabfrage) bis zur Alarmierung des Rettungsmittels,

2. der Ausrückzeit,

diese ist der Zeitraum von der Alarmierung des Rettungsmittels bis zu dessen Abfahrt und

3. der Fahrzeit,

diese ist der Zeitraum von der Abfahrt des Rettungsmittels vom Standort bis zu seinem Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße.

Die Dispositionszeit und die Ausrückzeit sollen jeweils eine Minute nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/4#abs-2 (2) Der Träger des Rettungsdienstes hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Hilfsfrist bei 95 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze planerisch eingehalten werden kann (p95-Wert). Der Leistungserbringer hat alle, insbesondere innerbetrieblichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/4#abs-3 (3) Die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist bemisst sich am Zeitpunkt des zuerst am Einsatzort eintreffenden Rettungswagens, Notarzteinsatzfahrzeugs oder Rettungshubschraubers. Der Notfallkrankenwagen kann nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 die Hilfsfrist erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/4#abs-4 (4) Der Träger des Rettungsdienstes erfasst und kontrolliert die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist. Berücksichtigt werden Einsatzfahrten mit Sonderrechten bei der Anfahrt, nicht jedoch Parallelalarmierungen, Nachalarmierungen und Fehlfahrten. Fehlfahrten sind Einsatzfahrten, bei denen keine rettungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt und kein Transport erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/4#abs-5 (5) Für alle Notfalleinsätze, bei denen die Hilfsfrist überschritten wurde, ist ein Kurzbericht über die Gründe zu fertigen. Der Träger des Rettungsdienstes berichtet der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zwei Mal jährlich über die Auswertungsergebnisse und die veranlassten Maßnahmen. Diese sind bei der Aktualisierung des Bereichsplans zu berücksichtigen.

§ 3 § 5