Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesplanungsgesetz
SächsLPlG§ 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes ist die öffentliche Stelle berechtigt, das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung auszusetzen.