Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 41 Ältestenrat
Stand: 26.08.2026
Der Kreistag kann durch Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.