Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 20 Einwohnerantrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/20#abs-1 (1) Der Kreistag muss Kreisangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/20#abs-2 (2) In dem Einwohnerantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landratsamtes und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. Sie sind bei der Beratung im Kreistag zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/20#abs-3 (3) Das Ergebnis der Behandlung nach Absatz 1 Satz 1 ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

§ 19 § 21