Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung
SächsLKZVO§ 2 Zulage für Lehrkräfte an Ausbildungsstätten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKZVO/2#abs-1 (1) Lehrkräfte, mit Ausnahme von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern, erhalten für die Dauer der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren eine Stellenzulage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKZVO/2#abs-2 (2) Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung an einer Ausbildungsstätte als
1. Leiterin oder Leiter einer Ausbildungsstätte monatlich 400 Euro,
2. stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte monatlich 300 Euro,
3. Hauptausbildungsleiterin oder Hauptausbildungsleiter monatlich 240 Euro,
4. Fachausbildungsleiterin oder Fachausbildungsleiter monatlich 65 Euro.