Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz
SächsLErzGG§ 10 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLErzGG/10#abs-1 (1) Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2017 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLErzGG/10#abs-2 (2) Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung.