Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landarztgesetz

SächsLArztG

§ 6 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 1 bis 5 und das Nähere zu:

1. der formellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens nach § 2 Absatz 1,

2. dem Abschluss und Vollzug des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und der Berücksichtigung von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen, bei der eine vertragsärztliche Tätigkeit in Teilzeit zugelassen werden kann,

3. der Bedarfsfeststellung nach § 1 und der Änderung der Facharztrichtung nach § 2 Absatz 2,

4. der formellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nach § 3,

5. der Vollstreckung der Vertragsstrafe nach § 4 Absatz 1 und der Annahme von besonderen Härtefällen nach § 4 Absatz 2 sowie

6. der Evaluation nach § 5.

§ 5