Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 60 Ersetzung von Begriffen
Stand: 26.08.2026
Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats, der Landrat an die Stelle des Bürgermeisters und die Kreiskasse an die Stelle der Gemeindekasse. Entsprechendes gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.