Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 43 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 34 Absatz 2 und 3 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.