Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 31 Vorläufige Rechnungsvorgänge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/31#abs-1 (1) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Auszahlung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/31#abs-2 (2) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Einzahlung nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

§ 30 § 32