Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Klimafondsgesetz
SächsKlimaFG§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung vorbeugender Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, zur Verbesserung des Klimaschutzes sowie zur nachhaltigen Ressourcenverwendung und Verringerung des Abfallaufkommens. Hierzu gehören:
1. Maßnahmen zur Anpassung örtlicher Infrastrukturen, insbesondere
a)
zur nachhaltigen und klimaresilienten Anlage von Stadtgrün (Schaffung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrünung von Bauwerksflächen),
b)
zur innerörtlichen Abkühlung, Verschattung und Durchlüftung,
c)
zur Vorsorge für Extremwetterereignisse sowie
d)
Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich,
2. Maßnahmen zur Anpassung an die klimatischen Veränderungen und Erhöhung der Klimaresilienz (Krisenfestigkeit) für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft, insbesondere
a)
zum Schutz von Boden und Wasser,
b)
zum Waldumbau sowie
c)
zum Erhalt und zur Erhöhung der Biodiversität und der biologischen Aktivität im Boden,
3. Maßnahmen zur nachhaltigen Ausgestaltung des Wasser-, Ressourcen- und Energiemanagements, insbesondere
a)
zur langfristigen Sicherstellung der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit vorrangig Trinkwasser sowie auch Brauchwasser und Energie,
b)
zur Renaturierung von Gewässern und Revitalisierung von Mooren,
c)
zur dezentralen Regen- und Grauwassernutzung,
d)
zur Verbesserung des lokalen Hochwasser- und Erosionsschutzes sowie des Regenwasserrückhaltes in der Fläche,
e)
zur Schaffung von Löschwasserreservoirs in stark brandgefährdeten und schwer zugänglichen Schutzgebieten,
f)
zum Ausbau und zur Sicherung regionaler Wirtschaftskreisläufe auch mit Bezug zur Entsorgung, Wiederverwertung und Wiederinverkehrbringung von Abfallstoffen sowie
g)
zur Absatzförderung innovativer klimafreundlicher Produkte auf Basis nachwachsender Rohstoffe aus Land- und Forstwirtschaft,
4. Entwicklung und Umsetzung von über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz, -einsparung und -substitution sowie zum Einsatz wassersparender Technik, insbesondere
a)
zur Pumpen- und Heizungsoptimierung,
b)
zur Nutzung erneuerbarer Energien,
c)
zur Einführung von Energiemanagementsystemen,
d)
zur Vermeidung von Kohlendioxid-Emissionen,
e)
zur Dekarbonisierung und aktiven Kohlendioxid-Bindung sowie
f)
zur Etablierung und Verbesserung energieeffizienter und klimaschonender Produktions- und Logistikprozesse,
5. Entwicklung und Umsetzung von Modellvorhaben, projektbezogene Beratungs-, Qualifizierungs- und Informationsleistungen im Rahmen der Nummern 1 bis 4 sowie zivilgesellschaftliche Initiativen im Bereich des Klima-, Boden-, Ressourcen-, Arten- und Biotopschutzes.
6. Entwicklung und Umsetzung von Modellvorhaben im Bereich der nachhaltigen Ressourcenverwendung und Vermeidung von Abfallaufkommen.
Die Maßnahmen nach Satz 2 müssen im Sinne der Vorsorge und Risikominimierung einen natur-, umwelt- und klimaverträglichen, vernetzenden Beitrag zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit natürlicher und menschlicher Systeme gegenüber Klimaänderungen oder zum Klimaschutz leisten. Natur-, Umwelt- und Klimaverträglichkeit im Sinne von Satz 3 setzt mindestens voraus, dass die Maßnahmen nicht zu einer Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 führen. Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach Satz 2 stehen, finanziert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/2#abs-2 (2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds erfolgt auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie, sofern es sich nicht um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt. Die Fondsmittel können auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes oder der Europäischen Union verwendet und als Eigenmittel eingesetzt werden, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist. Investitionen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen durch die Gewährung von Darlehen gefördert werden.