Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kirchensteuergesetz

SächsKiStG

§ 9 Verwaltung der Steuer, Auskünfte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/9#abs-1 (1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/9#abs-2 (2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/9#abs-3 (3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 8 § 10