Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kirchensteuergesetz

SächsKiStG

§ 12 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/12#abs-1 (1) Die Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag, die Verzinsung, die Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/12#abs-2 (2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/12#abs-3 (3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.

§ 11 § 13