Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krankenhausgesetz
SächsKHG§ 30 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch die §§ 28 und 29 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.