Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krankenhausgesetz
SächsKHG§ 30 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 17.08.2024
Durch die §§ 28 und 29 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.