Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krankenhausgesetz
SächsKHG§ 23 Innere Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/23#abs-1 (1) Jedes Krankenhaus ist in stationäre, teilstationäre, ambulante und technische Bereiche nach Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes zu gliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/23#abs-2 (2) In jedem Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bilden, die für alle Krankenhausstandorte des Krankenhauses zuständig ist. Der Betriebsleitung sollen entsprechend der Gliederung des Krankenhauses mindestens der ärztliche Dienst, der pflegerische Dienst und der Verwaltungsbereich angehören.