Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krankenhausgesetz

SächsKHG

§ 19 Pflichten der Krankenhausträger, Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/19#abs-1 (1) Der Förderantrag kann zurückgewiesen werden, wenn der Krankenhausträger nicht die zur Beurteilung seines Förderantrags notwendigen Angaben macht oder hinreichende Nachweise nicht erbringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/19#abs-2 (2) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese erforderlich sind zur Sicherung

1. einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel,

2. der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , dieses Gesetzes oder des Krankenhausplanes oder

3. eines zukünftigen Rückforderungsanspruches durch Leistung einer Sicherheit, in der Regel durch Bestellung eines Grundpfandrechts.

§ 18 § 20