Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krankenhausgesetz

SächsKHG

§ 10 Sicherung der Krankenhausplanung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/10#abs-1 (1) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zuständigen Staatsministerium die beabsichtigte Einstellung des Betriebes oder die beabsichtigte Änderung der Aufgabenstellung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes anzuzeigen. Das zuständige Staatsministerium beteiligt den Krankenhausplanungsausschuss und stellt gegenüber dem Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anzeige fest, ob die Maßnahme krankenhausplanerisch bedenklich ist. Die Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur dann umgesetzt werden, wenn innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist keine Bedenken festgestellt worden sind. Andernfalls ist der Versorgungsauftrag entsprechend den Feststellungen nach § 9 Absatz 1 umfassend zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/10#abs-2 (2) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben zu übermitteln und über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/10#abs-3 (3) Die Krankenhausträger haben dem zuständigen Staatsministerium Baumaßnahmen, die krankenhausplanerisch bedeutsam sein können, mitzuteilen.

§ 9 § 11