Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

SächsJubVO

§ 1 Anwendungsbereich und Fristenberechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beamtinnen und Beamte nach § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren nach Maßgabe dieser Verordnung eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde. Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in dieser Verordnung gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 2