Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz
SächsJagdG§ 30 Ablenkfütterung (zu § 28 Bundesjagdgesetz)
Stand: 26.08.2026
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt zulassen.