Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz
SächsJagdG§ 28 Jagdschutzberechtigte (zu § 25 Bundesjagdgesetz)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/28#abs-1 (1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der Jagdbehörde als bestätigte Jagdaufseher für den Bereich ihres Jagdbezirkes anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/28#abs-2 (2) Der Jagdschutz in den Verwaltungsjagdbezirken obliegt den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst, sofern sie forstlich ausgebildet sind. In den Verwaltungsjagdbezirken sind die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes bestätigte Jagdaufseher innerhalb ihres Forstreviers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/28#abs-3 (3) Jagdschutzberechtigte sind bei der Ausübung des Jagdschutzes verpflichtet, sich auf Verlangen eines Betroffenen auszuweisen, es sei denn, dass ihnen dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist. Zum Nachweis der Berechtigung dient bei den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst der Dienstausweis, bei den bestätigten Jagdaufsehern der von der Jagdbehörde ausgestellte Ausweis, im Übrigen der Jagdschein.