Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz
SächsJagdG§ 24 Verwendung von Jagdhunden (zu § 22a Bundesjagdgesetz)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/24#abs-1 (1) Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/24#abs-2 (2) Bei Bau-, Drück-, Riegel-, Such- und Treibjagden sowie bei der Bejagung des Federwildes sind genügend für die jeweilige Jagdart brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Bei der Nachsuche ist ein brauchbarer Jagdhund einzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/24#abs-3 (3) Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde gehört zur Jagdausübung.