Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz
SächsJVollzSichG§ 4 Pakete
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzSichG/4#abs-1 (1) Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln sowie mit Gegenständen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden, ist den Gefangenen nicht gestattet. Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzSichG/4#abs-2 (2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen und zu durchsuchen. Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen, zurückgesandt oder vernichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzSichG/4#abs-3 (3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzSichG/4#abs-4 (4) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt überprüfen.