Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 93 Bedienstete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/93#abs-1 (1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/93#abs-2 (2) Die Anstalten werden mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ausgestattet. Es muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/93#abs-3 (3) Für die Betreuung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

§ 92 § 94