Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 84 Disziplinarbefugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/84#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die aufnehmende Anstalt zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/84#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleitung richtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/84#abs-3 (3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 83 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 83 § 85