Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 80 Androhung
Stand: 26.08.2026
Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.