Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 77 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/77#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/77#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/77#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/77#abs-4 (4) Waffen sind die durch die Aufsichtsbehörde zugelassenen Hiebwaffen und Reizstoffe.

§ 76 § 78