Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 75 Ärztliche Überwachung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/75#abs-1 (1) Sind Gefangene nach § 71 Abs. 2 Nr. 5 in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 71 Abs. 2 Nr. 6 gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/75#abs-2 (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/75#abs-3 (3) Während einer Fixierung sind die Gefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen.

§ 74 § 76