Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 60 Hausgeld

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/60#abs-1 (1) Gefangene dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen sechs Zehntel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld für den Einkauf nach § 31 Absatz 2 oder anderweitig verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/60#abs-2 (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/60#abs-3 (3) Für Gefangene, die über Eigengeld verfügen und unverschuldet keine Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/60#abs-4 (4) Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 59a § 61