Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 60 Hausgeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/60#abs-1 (1) Gefangene dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen sechs Zehntel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld für den Einkauf nach § 31 Absatz 2 oder anderweitig verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/60#abs-2 (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/60#abs-3 (3) Für Gefangene, die über Eigengeld verfügen und unverschuldet keine Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/60#abs-4 (4) Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.