Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 44 Religiöse Veranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/44#abs-1 (1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/44#abs-2 (2) Die Zulassung zu den Gottesdiensten oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/44#abs-3 (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 43 § 45