Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 42 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/42#abs-1 (1) Die Gefangenen dürfen in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/42#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn deren Besitz, Überlassung oder Benutzung das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden würde.