Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 25 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/25#abs-1 (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/25#abs-2 (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn

1. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,

2. es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert oder

3. dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.

§ 24 § 26