Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 25 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/25#abs-1 (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/25#abs-2 (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
1. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2. es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert oder
3. dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.