Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 22 Fortführung von Maßnahmen nach der Entlassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/22#abs-1 (1) Gefangene können auf Antrag nach ihrer Entlassung ausnahmsweise im Vollzug begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahmen fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden können. Hierzu können die Entlassenen vorübergehend in einer Anstalt untergebracht werden, sofern es die Belegungssituation zulässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/22#abs-2 (2) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch eine Entlassene oder einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahme jederzeit beendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/22#abs-3 (3) Erhalten Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird von einer Beteiligung der Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen.

§ 21 § 23